AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von Heideglas Uelzen, Inh.Thorsten Neumann e.K.
§1 Allgemeines
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebot und Vereinbarungen, Sie gelten auch für künftige Geschäftsverbindungen. Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt.
- Abweichende Vereinbarungen sind aus Gründen der Klarheit nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen des Bestellers. Die Lieferung von Waren, die Erfüllung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Regelungen.
§2 Angebote und Vertragsinhalte
- Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Unsere Angebote sind während der im Angebot angegebenen Frist gültig. Nach Ablauf der Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden. Bei Fehlen einer Fristangabe im Angebot ist dieses während 30 Tagen ab Angebotsdatum gültig.
- Unsere Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für die reine Ware. Zuschläge, wie z.B. Energiekostenzuschlag, Mautzuschlag, Verpackungszuschläge oder Anlieferungszuschläge werden gesondert berechnet.
- Eventuell notwendige Gerüste, Kräne, Baulifte etc. sind in unseren Preisen nicht enthalten.
- Unsere Gläser werden 3 cm zu 3 cm berechnet, alle Zwischenmaße werden aufgerundet. Für Modellscheiben wird das Maß des größten umschriebenen Rechteckes berechnet.
- Einkaufsbedingungen des Bestellers haben bei Widerspruch zu den vorliegen AGB keine Rechtsgültigkeit.
- Bei Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen gehen bis dahin angefallene Kosten zu Lasten des Bestellers. Fertigungs- und EDV-bedingt können bei allen Produkten bereits unmittelbar nach Auftragserteilung Kosten anfallen, selbst wenn der von uns angegebene, voraussichtliche Liefertermin erheblich später liegt.
§3 Versand
- Wegen der besonderen Eigenschaft der Waren und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Alle erkennbaren Mängel an den Produkten, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind schriftlich unter Angabe der Art des Mangels anzuzeigen.
- Die Verpackungsart wird durch uns bestimmt. Wünscht der Besteller eine abweichende Verpackungsart, übernimmt er die Haftung für Schäden bei Transport und Lagerung. Allfällige Mehrkosten werden in Rechnung gestellt. Glastransportgestelle verbleiben in unserem Eigentum. Es bleibt unsere Entscheidung, wann und wie wir die leeren Transportgestelle zurückführen. Beschädigte oder verlorengegangene Gestelle werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei durch den Besteller veranlassten Teillieferungen trägt dieser die hierdurch verursachten Mehrkosten.
§4 Zahlung
- Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar, sofern auf der Rechnung nichts Abweichendes vermerkt ist. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden ausstehende Beträge mit dem am Zahlungsort banküblichen Zinssatz für ungedeckte Kontokorrentkredite belastet. Für jede Mahnung werden Mahngebühren berechnet.
- Bei Neukunden oder in Fällen begründeter Zweifel an der Liquidität des Bestellers behalten wir uns vor, eine angemessene Anzahlung, Abschlagszahlungen oder Vorkasse bei Bestellung oder Lieferung zu verlangen.
- Beanstandungen der Rechnung sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und mit Begründung mitzuteilen.
§5 Gewährleistung
- Weist die von uns gelieferte Ware Mängel auf, die die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich beeinträchtigen, oder weist die Ware eine Eigenschaft nicht auf, die vom Lieferanten bei Vertragsschluss schriftlich zugesichert wurde, so stehen dem Kunden Sachgewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu.
- Durch die Herstellung bedingte Abweichung in Maßen, Gewichten, Inhalten, Dicken und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Alle von den Herstellern herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen für Verwendung und Montage sind vom Besteller zu beachten. Veröffentlichte Funktionsdaten von Funktionsgläsern, z.B. Wärmedurchgangs-Koeffizient, Schalldämmwert, Lichtdurchlässigkeit, Gesamtenergiedurchlass usw. richten sich nach den in den gültigen Normen festgelegten Rahmenbedingungen. Weichen beim Einbau vorliegende Bedingungen von den Normbedingungen ab, so sind solche Abweichungen nicht Gegenstand der Gewährleistung. Im übrigen sind allgemein anerkannte Verglasungs- und Reinigungsrichtlinien, sowie sonstige anerkannte Regeln der Technik zu beachten.
- Farbliche Erscheinungen und durch geographische bzw. topologische Druckunterschiede bei Isolierglas auftretende Durchbiegungen, die im Einzelfall optisch sichtbar werden können, sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Gleiches gilt für sichtbare Spannungszonen bei polarisiertem Licht bei ESG und optischen Verzerrungen wegen Einsatzes unterschiedlich planparalleler Glaserzeugnisse in einem Glasaufbau. Physikalisch bedingte Erscheinungen haben nichts mit der Qualität des Glases zu tun und sind deshalb kein Gegenstand der Gewährleistung. Außerdem sind die produktspezifischen Gewährleisungsrichtlinien zu beachten.
- Alle Produktangaben wie z.B. Masse, Gewichte, Beschreibungen, Montageanleitungen, Berechnungen, Skizzen und Zeichnungen in Broschüren, Musterbüchern, Preislisten und/oder sonstigen Drucksachen sind für uns unverbindlich. Die technischen Eigenschaften sind abhängig von den Lieferantenangaben sowie der vom Hersteller erwirkten Prüfzeugnisse unabhängiger Prüfinstitute, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen können.
- Alle von den Herstellern herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendungs- und Montagearten sind vom Besteller zu beachten. Für Glasstatiken ist der Besteller verantwortlich, von uns angegebene Dicken sind Glasdickenempfehlungen. Da in der Regel die genauen örtlichen Begebenheiten und Einbaubedingungen nicht bekannt sind, wird bei der Glasdickenempfehlung angenommen, dass die Konstruktionen dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen und technischen Regeln entsprechen.
- Nach Erkennung eines Mangels am Produkt ist jede weitere Verarbeitung oder sonstige Benutzung der Ware einzustellen, der Mangel umgehend schriftlich anzuzeigen und uns innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Mangels zu geben.
- Wird die Beschaffenheit der Ware zu Recht beanstandet sind wir berechtigt- nach unserer Wahl- , die Ware umzutauschen, nachzubessern, Nachlass zu gewähren oder gegen Erstattung des Entgeldes zurückzuziehen. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen bzw. die Ersatzlieferung erneut fehlerhaft sein oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist erfolgen, so hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl die Vergütung angemessen entsprechend der Wertminderung infolge des Mangels herabzusetzen oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
- Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere für direkte oder indirekte Mangelfolgeschäden einschließlich entgangenen Gewinnes, sind ausgeschlossen, soweit dieses Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Es wird nicht für Schäden gehaftet, die durch Einbau-, Umglasungs-, Notverglasungs-, Nachbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten verursacht werden, die ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung durch den Besteller oder von Dritten ausgeführt worden sind. Der Besteller hat den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen freizustellen. Insbesondere wird die Übernahme der Kosten abgelehnt, wenn weitere Einzelheiten aus Verträgen des Kunden des Auftraggebers mit weiteren Vertragspartnern bei Auftragserteilung nicht bekannt sind und nicht ausdrücklich schriftlich mit der Auftragsannahme bestätigt wurden.
- In folgenden Fällen ist jegliche Gewährleistung oder Schadenersatzleistung, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen:
- bei Beschädigung der Gläser nach der Lieferung und Montage
- wenn Instruktionen, Produkt- und Gewährleistungsinformationen, Gebrauchsanweisungen oder sonstige Hinweise, die der Vermeidung von Produktschäden dienen, nicht beachtet werden
- bei unsachgemäßen Reinigungsoperationen wie insbesondere bei Reinigung mit abrasiven Mitteln
- wenn nach der Auslieferung der Ware durch den Abnehmer oder Dritte Veränderungen an der Ware ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorgenommen worden sind.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen vor.
- Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde dem Lieferanten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Lieferanten unentgeltlich, Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.
- Der Kunde hat den Lieferanten über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Ziffern 4. + 5. Auf den Lieferanten übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein anderes Gewerk.
- Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an den Lieferanten abgetreten. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Lieferanten gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferanten gelieferten Waren, an denen der Lieferant Miteigentumsanteile gem. Ziffer 2 hat, dem Eigentumsanteil entsprechend abgetreten.
- Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern dies der Lieferant nicht selbst tut – und den Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle berechtigt
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
§7 Sonstiges
- Für sämtliche zwischen dem Besteller und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Deutsche Recht Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus zwischen dem Besteller und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträgen und den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen ist Uelzen.
- Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile der Bestimmung nicht. Der Besteller und wir sind in diesem Fall verpflichtet, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende zulässige Bestimmung zu ersetzen.
Uelzen, Januar 2010